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   ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20   

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ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20 (https://dejure.org/2021,38445)
ArbG Minden, Entscheidung vom 17.02.2021 - 3 Ca 470/20 (https://dejure.org/2021,38445)
ArbG Minden, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 3 Ca 470/20 (https://dejure.org/2021,38445)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen herausgestellt, dass es für von der Konzernmutter gewährte Aktienoptionen keine Vermutung oder gar einen Automatismus für eine Einstandspflicht der Vertragsarbeitgeberin gibt (BAG, Urt. v. 12.03.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 56; BAG, Urt. v. 16.01.2008, 7 AZR 887/06, Rn. 17).

    Auch die Abführung der auf die Aktien entfallenden Steuern begründet keinen schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 59 nach juris), da eine steuerrechtliche Pflicht der Beklagten nicht zwangsläufig mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund der Beklagten einhergeht (vgl. BFH, Urt. v. 23.07.2001, Az. VI B 63/99), sodass ein erst Recht Schluss nicht möglich ist.

    Eine Umgehungsabsicht der Parteien ist dafür nicht erforderlich, die objektive Umgehung ist hinreichend (BAG, Urt. v. 19.03.2009, Az. 8 AZR 722/07, Rn. 24 f.; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 134 Rn. 11; zur Umgehungsabsicht aber BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 57).

    ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BAG, Urt. v. 16.01.2008, Az. 7 AZR 887/06, Rn. 17, BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 57), da mit dem Bezug der Restricted Stock Units von der B.com, Inc.

  • LAG Hessen, 31.05.2017 - 18 Sa 768/16

    Aktienoptionsprogramm

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung ein irgendwie geartetes und vom Vertragsarbeitgeber losgelöstes Zuflussprinzip etablieren wollte (so im Ergebnis aber LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 59).

    Soweit Bauer und Diller (Wettbewerbsverbote, 8. Aufl. 2019, Rn. 375) weitergehend vertreten, dass sich die Karenzentschädigung deshalb am Marktwert des Arbeitnehmers zu orientieren habe (zustimmend wohl LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 57 und 59) bedarf dies einer Präzisierung.

    Dass freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Bemessung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind (BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36), rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch Leistungen Dritter, zu denen sich der Arbeitgeber nicht verpflichtet hat - insofern möglicherweise "freiwillig" (?) - zu berücksichtigen sind (aA LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 59 in einem obiter dictum).

  • BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73

    Berechnung der Karenzentschädigung - Anrechenbare Leistungen - Gratifikationen -

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Vertragsmäßige Leistungen sind jedenfalls solche, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrages beruhen und aufgrund des Arbeitsvertrages als Vergütung für geleistete Arbeit erbracht werden (BAG, Urt. v. 22.10.2008, Az. 10 AZR 360/08, Rn. 17; BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36 nach juris).

    Zweck der mit einem Wettbewerbsverbot zwingend einhergehenden Entschädigungspflicht ist es unter anderem, dem durch das vertraglich vereinbarte Verbot in seiner Berufstätigkeit beschränkten Arbeitnehmer eine Entschädigung für die während des Verbots beschränkte Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft zu gewähren (BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36 nach juris).

    Dass freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Bemessung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind (BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36), rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch Leistungen Dritter, zu denen sich der Arbeitgeber nicht verpflichtet hat - insofern möglicherweise "freiwillig" (?) - zu berücksichtigen sind (aA LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 59 in einem obiter dictum).

  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 887/06

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - Aktienoptionen

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen herausgestellt, dass es für von der Konzernmutter gewährte Aktienoptionen keine Vermutung oder gar einen Automatismus für eine Einstandspflicht der Vertragsarbeitgeberin gibt (BAG, Urt. v. 12.03.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 56; BAG, Urt. v. 16.01.2008, 7 AZR 887/06, Rn. 17).

    ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BAG, Urt. v. 16.01.2008, Az. 7 AZR 887/06, Rn. 17, BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 57), da mit dem Bezug der Restricted Stock Units von der B.com, Inc.

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Eine Umgehungsabsicht der Parteien ist dafür nicht erforderlich, die objektive Umgehung ist hinreichend (BAG, Urt. v. 19.03.2009, Az. 8 AZR 722/07, Rn. 24 f.; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 134 Rn. 11; zur Umgehungsabsicht aber BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 57).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Die Verzinsungspflicht begann mit dem Folgetag der Fälligkeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB, teilweise unter Berücksichtigung von § 193 BGB (BAG, Urt. v. 21.03.2018, Az. 10 AZR 34/17, Rn. 62).
  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Dafür genügt es bereits, dass eine Partei den wahren Willen des Erklärenden erkennt, ohne dass sie ihn sich notwendigerweise zu eigen macht (BGH, Urt. v. 26.10.1983, Az. IVa ZR 80/82, Rn. 13 nach juris).
  • BGH, 24.04.2009 - LwZR 11/08

    Folgen der Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Allerdings ist dieser verobjektivierte Empfängerhorizont für die Auslegung nur maßgebend, wenn nicht gemäß § 133 BGB ein vorrangig zu berücksichtigender wirklicher - subjektiv bestehender Wille - der Parteien besteht (BGH, Urt. v. 24.04.2009, Az. LwZR 11/08, Rn. 17).
  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 351/07

    Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Entsprechend des ungewissen Wertes bei Übertragungsreife hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die mit Restricted Stock Units insoweit vergleichbaren Aktienoptionen aufgrund ihres spekulativen Charakters weniger Gegenleistung für erbrachte Leistungen, sondern vielmehr Gewinnchance und Anreiz für zukünftigen Einsatz darstellen (BAG, Urt. v. 28.05.2008, Az. 10 AZR 351/07, Rn. 34).
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Auszug aus ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
    Vertragsmäßige Leistungen sind jedenfalls solche, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrages beruhen und aufgrund des Arbeitsvertrages als Vergütung für geleistete Arbeit erbracht werden (BAG, Urt. v. 22.10.2008, Az. 10 AZR 360/08, Rn. 17; BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36 nach juris).
  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 572/12

    Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage

  • BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 77/05

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
  • LAG Hamm, 23.03.2010 - 14 SaGa 68/09

    Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer

  • LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21

    Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung;

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2021 - 3 Ca 470/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Er beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2021, 3 Ca 470/20 teilweise abzuändern und insgesamt wie folgt neu zu fassen:.

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